Freigabe

Freigabe
I. Insolvenzrecht:Erklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem  Gemeinschuldner über die Aufhebung der Zugehörigkeit eines Gegenstandes zur  Insolvenzmasse. Der Gegenstand wird freies Vermögen des Gemeinschuldners. Die F. steht im pflichtmäßigen Ermessen des Insolvenzverwalters (z.B. bei Gegenständen, die sich als unverwertbar erwiesen haben oder infolge ihrer Belastung für die Masse einen Gewinn nicht erwarten lassen;  Absonderung). Schmälert der Insolvenzverwalter schuldhaft die Insolvenzmasse, ist er schadensersatzpflichtig (§ 60 InsO).
II. Zollrecht:Überholter Begriff aus der Zeit des deutschen Zollgesetzes. Heute spricht das EU-Zollrecht von  Überlassung der Ware durch die Zollstelle (Art. 73 ZK).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Liste der unter alliierter Militärzensur verbotenen deutschen Filme — Nach der Kapitulation der Wehrmacht des Deutschen Reiches im Jahre 1945 gab der für die Filmzensur zuständige Alliierte Kontrollrat eine Liste von nicht zur öffentlichen Aufführung freigegebenen Filmen heraus, um ein Fortwirken der… …   Deutsch Wikipedia

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